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   MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/2004   

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MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/2004 (https://dejure.org/2004,89783)
MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, Entscheidung vom 02.12.2004 - 1 KG 43/2004 (https://dejure.org/2004,89783)
MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 1 KG 43/2004 (https://dejure.org/2004,89783)
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  • kirchenrecht-nordkirche.de

    MVG-EKD: § 41 Abs. 2; § 42 lit. b; § 60 Abs. 5 Satz 1; KAT-NEK: § 53 Abs. 3; § 55 Abs. 1 und 2; BGB: § 626 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten geht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder davon aus, dass in den Fällen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines nach dem einschlägigen Tarifrecht unkündbaren Mitarbeiters , z. B. im Falle einer Betriebsstilllegung (vgl. BAG, Urt. v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97- , NZA 1998, S. 771 ; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 - NZA 2001, S. 219 ) das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung sich nach dem Verfahren für die Fälle der beabsichtigten ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit richtet, also der eingeschränkten Mitbestimmung gem. § 42 lit. b) i.V.m. §§ 41 Abs. 2 und 3, 38 MVG-EKD (ebenso: Fey/Rehren, MVG-EKD, § 46 - Stand: August 2004 - Rn. 15a).

    Das BAG hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und deshalb Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des mit § 55 KAT-NEK inhaltsgleichen § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG, Urteile v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, S. 10 ; 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 -, ZMV 2002, 198; 27.06.2002 a.a.O.; 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 -, NZA 2003, S. 44 ; ebenso: KR-Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rn. 57 ff.; ähnlich Preis, in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rn. 790 ff. ).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei ordentlicher Unkündbarkeit auf Grund eines Tarifvertrages eine betriebsbedingte Kündigung stets unter "etwas verschärften Voraussetzungen" nunmehr als außerordentliche Kündigung möglich wäre (vgl. BAG, Urteile v. 05.02.1998 a.a.O; 13.06.2002 - 2 AZR 391/00 - a.a.O. ).

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen (Änderungs-)Kündigung nach § 626 BGB gegenüber einem nach § 55 KAT-NEK aus betriebsbedingten Gründen unkündbaren Mitarbeiter sind nach Auffassung des Kirchengerichts, das sich insoweit an der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zu § 55 BAT orientiert (s. BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 2 AZR 367/01 - AP Nr. 4 zu § 55 BAT = juris ), jedenfalls ganz erheblich.

    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist im Sinne dieser Norm auch dann erfüllt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber vom Geltungsbereich des KAT-NEK nach § 3 lit. e) KAT-NEK a.F. ausgenommen war (in diesem Sinne zur inhaltsgleichen Regelung von §§ 19 Abs. 1, 53 Abs. 3 BAT: BAG, Urteile v. 09.07.1992 - 6 AZR 507/90 - AP BAT § 19 Nr. 3; 27.06.2002 -2 AZR 367/01 -AP Nr. 4 zu § 55 BAT. Siehe auch: Schlichtungsstelle nach dem MVG-EKD der NEK, Beschl. v. 15.11.2001 - 16/2001 -).

    Das BAG hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und deshalb Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des mit § 55 KAT-NEK inhaltsgleichen § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG, Urteile v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, S. 10 ; 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 -, ZMV 2002, 198; 27.06.2002 a.a.O.; 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 -, NZA 2003, S. 44 ; ebenso: KR-Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rn. 57 ff.; ähnlich Preis, in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rn. 790 ff. ).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten geht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder davon aus, dass in den Fällen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines nach dem einschlägigen Tarifrecht unkündbaren Mitarbeiters , z. B. im Falle einer Betriebsstilllegung (vgl. BAG, Urt. v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97- , NZA 1998, S. 771 ; Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 - NZA 2001, S. 219 ) das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung sich nach dem Verfahren für die Fälle der beabsichtigten ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit richtet, also der eingeschränkten Mitbestimmung gem. § 42 lit. b) i.V.m. §§ 41 Abs. 2 und 3, 38 MVG-EKD (ebenso: Fey/Rehren, MVG-EKD, § 46 - Stand: August 2004 - Rn. 15a).
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Das BAG hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und deshalb Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des mit § 55 KAT-NEK inhaltsgleichen § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG, Urteile v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, S. 10 ; 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 -, ZMV 2002, 198; 27.06.2002 a.a.O.; 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 -, NZA 2003, S. 44 ; ebenso: KR-Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rn. 57 ff.; ähnlich Preis, in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rn. 790 ff. ).
  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung - Arbeitnehmer einer

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Das BAG hat jedoch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und deshalb Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des mit § 55 KAT-NEK inhaltsgleichen § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG, Urteile v. 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, S. 10 ; 25.10.2001 - 2 AZR 216/00 -, ZMV 2002, 198; 27.06.2002 a.a.O.; 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 -, NZA 2003, S. 44 ; ebenso: KR-Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rn. 57 ff.; ähnlich Preis, in Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rn. 790 ff. ).
  • BAG, 09.07.1992 - 6 AZR 507/90

    Beschäftigungszeit - Unkündbarkeit

    Auszug aus MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 02.12.2004 - 1 KG 43/04
    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist im Sinne dieser Norm auch dann erfüllt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber vom Geltungsbereich des KAT-NEK nach § 3 lit. e) KAT-NEK a.F. ausgenommen war (in diesem Sinne zur inhaltsgleichen Regelung von §§ 19 Abs. 1, 53 Abs. 3 BAT: BAG, Urteile v. 09.07.1992 - 6 AZR 507/90 - AP BAT § 19 Nr. 3; 27.06.2002 -2 AZR 367/01 -AP Nr. 4 zu § 55 BAT. Siehe auch: Schlichtungsstelle nach dem MVG-EKD der NEK, Beschl. v. 15.11.2001 - 16/2001 -).
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